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Grenzgänger Deutschland zur Schweiz, Kanton Thurgau

Grenzgänger Steuern. Thurgau und Deutschland.
In einem Zug präzise erklärt.

Sie wohnen in Deutschland, arbeiten in Frauenfeld, Kreuzlingen, Weinfelden oder Romanshorn. Zwei Steuersysteme, ein DBA, diverse Fallstricke. Wir klären die Schweizer Seite rechtssicher und übergeben Ihnen ein Zahlenblatt, das Ihr deutscher Steuerberater ohne Reibung in die Anlage N-Gre übernimmt.

Art. 15a DBA DE/CH Home-Office-Abkommen 2023 Kanton Thurgau Spezialist

Auf einen Blick

Als Grenzgänger zwischen Deutschland und dem Kanton Thurgau zahlen Sie bei korrektem Status 4,5% Schweizer Quellensteuer. Diese wird in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Schweizer Seite, also Quellensteuer-Korrektur und Nichtrückkehrtage, muss juristisch sauber laufen, damit die deutsche Seite funktioniert.

Kapitel 1

Schweizer Quellensteuer und Rückerstattung

In der Schweiz ziehen Arbeitgeber die Einkommensteuer von Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung direkt vom Lohn ab. Für Grenzgänger aus Deutschland gilt eine Sonderregelung: Die Quellensteuer ist auf 4,5% des Bruttolohns reduziert (Art. 15a Abs. 1 DBA DE/CH).

Voraussetzung: Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1

Damit Ihr Schweizer Arbeitgeber den reduzierten Satz von 4,5% abziehen darf, müssen Sie ihm jährlich eine Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 Ihres deutschen Wohnsitz-Finanzamts vorlegen. Ohne dieses Dokument zieht der Arbeitgeber den regulären kantonalen Quellensteuertarif ab, der im Thurgau bei Durchschnittslöhnen zwischen 4,5% und 18% liegt.

Wann lohnt sich eine nachträgliche Korrektur?

Die Schweizer Quellensteuer ist eine Pauschalsteuer. Ihre individuellen Abzüge (Kinderzulagen, Berufsauslagen, Säule-3a-Einzahlungen bei CH-Arbeitsverhältnis, Krankheitskosten) sind dort nicht berücksichtigt. Je nach Einkommen und Lebenssituation lohnt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) im Kanton Thurgau, wenn:

  • Ihr Jahresbruttoeinkommen über CHF 120'000 liegt (dann ist die NOV zwingend, Art. 89a StHG),
  • Sie ausserordentliche Abzüge haben (hohe Krankheitskosten, Weiterbildung, Zweitwohnsitz am Arbeitsort),
  • Ihre berufliche Vorsorge (Säule 2) Einkäufe aufweist, die Sie absetzen möchten.

Frist beachten

Der NOV-Antrag muss bis 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt Thurgau eingereicht werden. Verpasste Fristen sind nicht wiederherstellbar (Art. 137 Abs. 1 DBG).

Anrechnung in Deutschland

Die gezahlten 4,5% Schweizer Quellensteuer werden von Ihrem deutschen Wohnsitz-Finanzamt auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, nicht abgezogen (Art. 15a Abs. 3 lit. a DBA DE/CH). Das heisst: Ihr weltweites Einkommen wird in Deutschland regulär besteuert, und die Schweizer 4,5% werden wie eine Vorauszahlung behandelt.

Kapitel 2

Anlage N-Gre in Deutschland

Auf der deutschen Seite deklarieren Sie Ihren Schweizer Arbeitslohn in der Anlage N-Gre Ihrer Einkommensteuererklärung. Diese Anlage ist speziell für Grenzgänger aus Deutschland, die in der Schweiz, Frankreich oder Österreich arbeiten.

Welche Angaben gehören in die Anlage N-Gre?

  • Bruttolohn in CHF und umgerechnet in Euro (Jahresdurchschnittskurs der Bundesbank, Abschnitt 2).
  • Gezahlte Schweizer Quellensteuer von 4,5% (wird angerechnet).
  • Obligatorische Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BVG-Pflichtteil). Diese sind in Deutschland abzugsfähig wie deutsche Sozialabgaben.
  • Nichtrückkehrtage, falls vorhanden, mit Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.
  • Werbungskosten nach deutschem Recht (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Weiterbildung, doppelte Haushaltsführung).

Tipp: Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer (einfache Entfernung) für die ersten 20 Kilometer, danach 0,38 Euro (Stand 2026, verlängerte Regelung aus der Energiepreispauschale). Bei 220 Arbeitstagen und einer Entfernung von 45 km kommt eine typische Grenzgängerpauschale von rund 3'300 bis 3'700 Euro jährlich zusammen. Diese mindert Ihre Bemessungsgrundlage in Deutschland direkt.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Wenn Sie den Grenzgänger-Status verlieren (z.B. durch mehr als 60 Nichtrückkehrtage), verschiebt sich das Besteuerungsrecht vollständig in die Schweiz. Deutschland stellt das Schweizer Einkommen dann steuerfrei, berücksichtigt es aber beim Steuersatz auf Ihre übrigen deutschen Einkünfte (Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Ehepartner-Einkommen).

Dieser Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist für viele Grenzgänger eine unangenehme Überraschung. Beispiel: Ein Single mit CHF 110'000 Schweizer Lohn und 6'000 Euro Mietnebeneinkommen zahlt in Deutschland auf die 6'000 Euro den vollen Spitzensteuersatz, den das hohe Schweizer Einkommen rechnerisch auslöst. Das kostet schnell 1'500 bis 2'500 Euro Mehrsteuer pro Jahr gegenüber einem Deutschen, der nur Mieteinnahmen hätte.

Kapitel 3

Home-Office-Abkommen DE/CH 2023

Die Pandemie hat Home-Office zum Alltag gemacht. Für Grenzgänger war lange unklar, ob Arbeitstage am Wohnsitz als Nichtrückkehrtage zählen (wo die Schweiz das Besteuerungsrecht verlieren würde) oder ob sie schlicht als normale Arbeitstage gelten. Das Zusatzabkommen zum DBA DE/CH vom 6. April 2023 hat hier Klarheit geschaffen.

Die 49,9%-Grenze

Arbeitet ein Grenzgänger bis zu 49,9% seiner jährlichen Arbeitszeit von zu Hause aus in Deutschland, behält er den Grenzgänger-Status. Das Schweizer Besteuerungsrecht bleibt bei 4,5% Quellensteuer, und Home-Office-Tage werden nicht als Nichtrückkehrtage gewertet.

Was passiert bei Überschreitung?

Wer mehr als 49,9% der Arbeitszeit im deutschen Home-Office verbringt, verliert den Grenzgänger-Status. Dann gilt:

  • Die Schweiz besteuert nur noch die Arbeitstage, die physisch in der Schweiz geleistet werden (Tätigkeitsortprinzip).
  • Deutschland besteuert die Home-Office-Tage vollständig als deutscher Wohnsitzstaat.
  • Der Arbeitgeber muss seine Quellensteuerpraxis anpassen (Monatslöhne werden proratiert).
  • Sozialversicherung folgt eigenen Regeln: Überschreitet der deutsche Arbeitsanteil 25%, wechselt die Zuständigkeit von der Schweizer AHV zur deutschen Rentenversicherung (VO (EG) 883/2004).

Achtung, Doppelprüfung

Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht haben unterschiedliche Schwellenwerte: 49,9% für die Steuer, 25% für die Sozialversicherung. Wer 30% Home-Office macht, bleibt steuerlich Grenzgänger, wechselt aber sozialversicherungsrechtlich ins deutsche System. Diese Asymmetrie ist in der Praxis einer der häufigsten Fehlerquellen.

Was ist zu dokumentieren?

Eine saubere Arbeitstage-Dokumentation ist zentral. Beide Fisken können im Revisionsfall den Nachweis verlangen. Wir empfehlen ein einfaches Excel- oder digitales Kalenderprotokoll mit Datum, Arbeitsort (CH-Büro, Home-Office DE, Dienstreise, Ferien, Krankheit) und Stundenumfang. Der Arbeitgeber bestätigt das Protokoll am Jahresende. Diese Bescheinigung akzeptieren sowohl das Schweizer Steueramt als auch das deutsche Finanzamt.

Kapitel 4

Die 60-Tage-Regelung für Nichtrückkehrer

Art. 15a Abs. 2 DBA DE/CH definiert, wann ein Grenzgänger zum Nichtrückkehrer wird. Vereinfacht: Wer aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt, verliert den Grenzgänger-Status.

Was zählt als Nichtrückkehrtag?

Nichtrückkehrtage sind ausschliesslich beruflich bedingte Übernachtungen ausserhalb des deutschen Wohnsitzes, nicht in der Schweiz oder in einem Drittland. Nicht dazu zählen:

Ferien, Wochenenden bei Verwandten, Krankheitstage, Feiertage, private Wochenendausflüge, Tage mit freiwilligem Nichtpendeln (z.B. Wintersport).

Typische Fallen in der Praxis

  • Dienstreisen in Drittländer: Eine zweitägige Geschäftsreise nach Wien zählt als zwei Nichtrückkehrtage, wenn dazwischen eine Übernachtung stattfindet.
  • Kundenprojekte vor Ort: Wer für einen Kunden in Zürich zwei Wochen am Stück vor Ort arbeitet und dort übernachtet, sammelt zehn Nichtrückkehrtage.
  • Schulungen und Konferenzen: Eine Woche Weiterbildung in Bern mit Übernachtung bringt fünf Tage auf das Konto.
  • Pikett- und Bereitschaftsdienste: Pikettübernachtungen in betriebsnahen Hotels zählen, wenn sie beruflich veranlasst sind.

Rechenbeispiel: Schwellenwert 60

Ein Projektleiter arbeitet 220 Tage pro Jahr. Davon sind 40 Tage Kundeneinsätze in Zürich mit Übernachtung, 15 Tage Dienstreisen Europa, 8 Tage Konferenzen in der Schweiz. Das sind 63 Nichtrückkehrtage. Er verliert den Grenzgänger-Status und wird von der Schweiz als ordentlicher Quellensteuerpflichtiger behandelt.

Konsequenz beim Statusverlust

Der Verlust des Grenzgänger-Status bedeutet nicht automatisch einen finanziellen Nachteil, aber er verschiebt die Steuerlast. Die Schweiz besteuert Sie dann mit dem regulären Quellensteuertarif des Kantons Thurgau (typischerweise zwischen 10% und 18% je nach Bruttolohn und Familiensituation). Deutschland stellt das Einkommen steuerfrei, rechnet es aber auf den Steuersatz anderer Einkünfte an (Progressionsvorbehalt, siehe Kapitel 2).

Für gut verdienende Grenzgänger ohne nennenswerte deutsche Nebeneinkünfte kann der Statusverlust wirtschaftlich sogar günstiger sein als der Grenzgänger-Status, weil die Thurgauer Steuersätze unter dem deutschen Gesamtsteuersatz liegen. Die Beurteilung ist individuell und hängt stark vom Gesamtbild ab. Eine Simulation rechnen wir in der Erstberatung durch.

So arbeiten wir

Vier Schritte zum fertigen Grenzgänger-Dossier

1

Erstgespräch, kostenlos

30 Minuten Videocall. Wir klären Ihre Situation: Home-Office-Quote, Nichtrückkehrtage, Einkommen, deutsche Nebeneinkünfte.

2

Digitaler Uploads

Lohnausweis, Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1, Arbeitsvertrag, Arbeitstageprotokoll über verschlüsselten Upload.

3

Schweizer Seite

NOV-Antrag Thurgau, Quellensteuer-Korrektur, Statuscheck Grenzgänger, Zahlenblatt in Euro für Ihre deutsche Erklärung.

4

Übergabe an DE

Ihr deutscher Steuerberater übernimmt das Zahlenblatt 1:1 in die Anlage N-Gre. Falls gewünscht, koordinieren wir direkt.

Kosten-Orientierung: Ein Standard-Grenzgänger-Mandat (Lohn, Gre-1, eine NOV) beginnt bei CHF 450 bis 650 netto pro Jahr. Komplexe Fälle (Home-Office über 49,9%, mehrere Einkunftsarten, AHV/DRV-Thematik) werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Die Erstberatung ist und bleibt kostenlos.

Häufige Fragen

Was Grenzgänger uns am meisten fragen

Was ist die 60-Tage-Regelung für Grenzgänger?

Kehrt ein Grenzgänger an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück, verliert er den Grenzgänger-Status nach Art. 15a DBA DE/CH. Dann besteuert die Schweiz das gesamte Erwerbseinkommen. Deutschland stellt es unter Progressionsvorbehalt frei.

Die 60-Tage-Grenze bezieht sich ausschliesslich auf berufsbedingte Übernachtungen, nicht auf Urlaub oder private Aufenthalte.

Wie hoch ist die Schweizer Quellensteuer für Grenzgänger im Thurgau?

Für Grenzgänger nach Art. 15a DBA DE/CH beträgt die Schweizer Quellensteuer maximal 4,5% des Bruttolohns. Deutschland rechnet diese auf die deutsche Einkommensteuer an.

Wer den Grenzgänger-Status verliert (z.B. durch über 60 Nichtrückkehrtage), wird nach den regulären kantonalen und kommunalen Quellensteuertarifen besteuert, welche im Kanton Thurgau je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 4,5% und 18% liegen.

Was regelt das Home-Office-Abkommen DE/CH von 2023?

Das Zusatzabkommen zum DBA DE/CH vom 6. April 2023 erlaubt Grenzgängern bis zu 49,9% ihrer jährlichen Arbeitstage im Home-Office in Deutschland, ohne dass dies als Nichtrückkehrtage gewertet wird.

Wer mehr als 49,9% der Arbeitszeit von zu Hause aus arbeitet, verliert den Grenzgänger-Status und unterliegt der regulären Quellensteuer. Achten Sie auf die Asymmetrie zum Sozialversicherungsrecht: Dort liegt die Schwelle bei 25% (VO 883/2004).

Welche Formulare braucht ein Grenzgänger aus Deutschland?

Zwei zentrale Dokumente:

  • Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 (vom deutschen Wohnsitz-Finanzamt), welche der Schweizer Arbeitgeber für den reduzierten Quellensteuerabzug von 4,5% benötigt.
  • Anlage N-Gre zur deutschen Einkommensteuererklärung, mit der das Schweizer Bruttoeinkommen in Deutschland deklariert wird.

Zusätzlich kann im Kanton Thurgau eine Neuveranlagung der Quellensteuer (NOV) beantragt werden, wenn das Jahreseinkommen über CHF 120'000 liegt oder weitere Abzüge geltend gemacht werden sollen.

Kann ich als Grenzgänger Fahrtkosten absetzen?

Ja. In Deutschland gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro (Stand 2026). Diese zählt als Werbungskosten in der Anlage N.

Für die Schweizer Quellensteuer lassen sich Fahrtkosten nur im Rahmen einer Neuveranlagung (NOV) oder über die jährliche Korrektur der Quellensteuer geltend machen. Der Kanton Thurgau akzeptiert entweder effektive ÖV-Kosten oder eine Berufsauto-Pauschale nach kantonalem Steuerbuch.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Wenn ein Einkommen zwar in Deutschland steuerfrei ist (z.B. weil die Schweiz das Besteuerungsrecht hat), erhöht es trotzdem den Steuersatz auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen (§ 32b EStG).

Beispiel: Ein Grenzgänger, der seinen Status verloren hat, zahlt Schweizer Einkommensteuer. In Deutschland wird das Schweizer Einkommen steuerfrei gestellt, erhöht aber den deutschen Steuersatz auf weitere Einkünfte (Zinsen, Mieteinnahmen, Ehepartner-Einkommen).

Dieser Progressionseffekt wird oft unterschätzt und kostet häufig mehrere Tausend Euro pro Jahr.

Warum Seeland Treuhand statt deutschem Steuerberater?

Wir klären die Schweizer Seite Ihres Mandats rechtssicher: Ansässigkeitsbescheinigung, Quellensteuer-Korrektur im Kanton Thurgau, NOV-Antrag und die präzise Berechnung der Nichtrückkehrtage.

Sie erhalten ein klar strukturiertes Zahlenblatt, das Ihr deutscher Steuerberater 1:1 in die Anlage N-Gre übernimmt. Das spart Schnittstellenreibung und teure Nachfragen.

Wir arbeiten parallel zu Ihrem deutschen Berater, nicht gegen ihn. Die Schweizer Perspektive ist bei grenzüberschreitenden Fällen der häufigste Engpass.

Portrait Martin Seeland

Wer Ihr Mandat betreut

Martin Seeland, Volljurist mit beiden Staatsexamen. Berufliche Stationen in einem internationalen Grosskonzern, bei einer der Big-Four-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Schwerpunkt internationales Steuer- und Lohnsteuerrecht) sowie in CFO-Funktion einer deutschen Aktiengesellschaft. Aufsichtsratsvorsitzender einer deutschen AG, Verwaltungsrat einer Schweizer AG. Mehr zum Hintergrund →

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