Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Marke Seeland Treuhand, betrieben durch das Einzelunternehmen Seeland Valoren, Inhaber Martin Seeland (nachfolgend «Seeland Treuhand» genannt). Mit der Unterzeichnung eines Mandatsvertrags, der schriftlichen Auftragsbestätigung (inkl. E-Mail) oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen werden diese AGB integrierender Vertragsbestandteil. Abweichende AGB des Mandanten werden ausdrücklich zurückgewiesen und sind auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Seeland Treuhand ihnen nicht gesondert widerspricht. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Seeland Treuhand.

§ 1 · Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese AGB gelten für sämtliche Dienstleistungsverträge zwischen Seeland Treuhand und gewerblichen Mandanten (B2B). Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung. Für Privatpersonen können ergänzende Bedingungen vereinbart werden.

Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Seeland Treuhand behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Änderungen werden dem Mandanten schriftlich (inkl. E-Mail) mitgeteilt.

Zustimmungsfiktion bei Nebenbestimmungen: Bei Änderungen organisatorischer, technischer oder verfahrensmässiger Natur (insbesondere Plattformwechsel, Prozessanpassungen, Kommunikationswege) gilt die geänderte Fassung als genehmigt, wenn der Mandant nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Wesentliche Änderungen der Hauptleistungspflichten, der Vergütung oder der Haftungsregelungen erfordern die ausdrückliche Zustimmung des Mandanten; bei fehlender Zustimmung steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht gemäss § 7 zu.


§ 2 · Leistungsumfang und Pakete

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem im Mandatsvertrag oder in der Auftragsbestätigung definierten Paket («Startup & Solo», «KMU Business» oder «Premium Legal & Tax») sowie allfälligen Zusatzleistungen. Alle publizierten Paketbeschreibungen auf www.seeland-treuhand.ch sind unverbindliche Richtbeschreibungen; verbindlich ist ausschliesslich der individuell vereinbarte Leistungskatalog.

Seeland Treuhand erbringt ihre Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Treuhandpraxis. Die Leistungserbringung stellt eine Tätigkeitsverpflichtung (Sorgfaltspflicht), nicht eine Ergebnisverpflichtung dar. Seeland Treuhand schuldet insbesondere keinen bestimmten steuerlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg.

Leistungen, die ausserhalb des vereinbarten Pakets anfallen oder vom Mandanten zusätzlich angefordert werden, werden nach vorheriger Ankündigung separat nach dem geltenden Regiestundenansatz oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet (vgl. § 3 und § 5). Informiert Seeland Treuhand den Mandanten vorab über Art und voraussichtliche Kosten einer Zusatzleistung und widerspricht der Mandant nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen, gilt dies als Auftragserteilung für die angekündigte Leistung, sofern die voraussichtlichen Kosten CHF 2'000.– (exkl. MWST) nicht übersteigen. Bei Zusatzleistungen mit voraussichtlichen Kosten über diesem Betrag bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Mandanten.


§ 3 · Digitale Mitwirkungspflicht des Mandanten

Die Zusammenarbeit mit Seeland Treuhand basiert auf einem vollständig digitalen Prozess. Der Mandant verpflichtet sich zur fristgerechten und vollständigen digitalen Einreichung aller für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen (Belege, Kontoauszüge, Lohnlisten etc.) über die vereinbarte Plattform (z. B. bexio, DeepBox oder per verschlüsseltem E-Mail-Upload).

Als fristgerecht gilt die Einreichung bis zum jeweils vereinbarten monatlichen Stichtag, in der Regel bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt wurde.

Physische Belegeinreichung («Schuhkarton-Regelung»): Reicht der Mandant Belege in physischer Form ein (Papier, unstrukturierte Sammlungen, nicht eingescannte Dokumente), stellt dies einen Mehraufwand dar, der nicht im Paketpreis enthalten ist. Dieser Aufwand wird separat nach dem geltenden Regiestundenansatz in Rechnung gestellt.

Regiestundenansatz: CHF 250.– / Stunde (zzgl. MWST, sofern Seeland Treuhand verpflichtet ist, MWST abzuführen)

Seeland Treuhand informiert den Mandanten vorab über den voraussichtlichen Mehraufwand. Der Mandant hat die Möglichkeit, die Unterlagen alternativ digital nachzuliefern, um den Zusatzaufwand zu vermeiden. Bei wiederholter physischer Einreichung trotz Aufforderung zur Digitalisierung behält sich Seeland Treuhand vor, das Mandat nach § 7 zu kündigen.

Verspätet eingereichte Unterlagen, die zu Fristverletzungen gegenüber Behörden (Steuerverwaltung, AHV, MWST-Abrechnung etc.) führen, gehen vollumfänglich zulasten des Mandanten. Seeland Treuhand übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Bussen, Verzugszinsen, Verspätungszuschläge, Schätzungsveranlagungen oder sonstige Nachteile (vgl. § 9). Soweit Dritte Ansprüche gegen Seeland Treuhand geltend machen, die auf einer vom Mandanten verschuldeten verspäteten oder mangelhaften Zulieferung beruhen, stellt der Mandant Seeland Treuhand von diesen Ansprüchen frei; ein allfälliges Mitverschulden von Seeland Treuhand bleibt vorbehalten.

Bei wiederholter Verletzung der digitalen Mitwirkungspflicht (mehr als zwei schriftliche Aufforderungen innerhalb von 12 Monaten) ist Seeland Treuhand berechtigt, für den daraus nachweislich entstehenden Mehraufwand eine pauschale Aufwandentschädigung von 25 % auf den geltenden Regiestundenansatz zu erheben. Diese Entschädigung bildet den typischerweise anfallenden Zusatzaufwand für Nachfassen, Sortierung und Nachbearbeitung ab. Weist der Mandant nach, dass der tatsächliche Mehraufwand geringer war, ist nur der effektive Aufwand geschuldet. Darüber hinaus behält sich Seeland Treuhand in diesem Fall das Recht vor, das Mandat nach § 7 ausserordentlich zu kündigen.


§ 4 · Legal Helpdesk – Fair-Use-Regelung

Das Paket «KMU Business» enthält einen monatlichen Legal Helpdesk im Umfang von 2 Stunden juristischer Kurzberatung pro Kalendermonat. Diese Beratung umfasst Auskünfte und kurze Einschätzungen zu Fragen des Arbeitsrechts, des Vertragsrechts nach OR, des Gesellschaftsrechts und verwandten Rechtsbereichen des Schweizer Rechts.

Kein Roll-over: Nicht genutzte Beratungsstunden eines Kalendermonats verfallen mit Monatsende. Eine Übertragung in den Folgemonat («Roll-over») oder eine Auszahlung nicht bezogener Stunden ist ausgeschlossen.

Aufwendigere juristische Mandate, die über die Kurzberatung hinausgehen, werden wie folgt behandelt:

  • Vertragserstellung und -prüfung (ausser einfachen Standardverträgen): Separat nach Regiestundenansatz oder zu einem vereinbarten Pauschalbetrag, nach vorheriger schriftlicher Absprache.
  • Rechtliche Vertretung, Korrespondenz mit Behörden, Prozessführung: Ausdrücklich nicht im Paket enthalten; nur auf Basis eines separaten Mandatsvertrags.
  • Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen (Kündigungen, Abmahnungen, Lohnstreitigkeiten): Ebenfalls separat abzurechnen, sofern über eine telefonische oder schriftliche Kurzauskunft hinausgehend.

Seeland Treuhand weist den Mandanten rechtzeitig darauf hin, wenn ein Anliegen den inkludierten Stundenkontingent überschreitet, und holt vor Weiterarbeit eine schriftliche Kostengenehmigung ein.


§ 5 · Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die monatliche Pauschalgebühr wird jeweils im Voraus, zu Beginn jeder Aboperiode, in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innert 15 Tagen netto zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Mandant ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).

Verzugsfolgen: Bei Zahlungsverzug ist Seeland Treuhand berechtigt, (a) Verzugszinsen von 5 % p. a. gemäss Art. 104 OR zu berechnen, (b) eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnstufe zu erheben, (c) bei einem Rückstand von mehr als 30 Tagen die Weiterführung des Mandats von der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen (Art. 82 OR), sowie (d) Vorauszahlung für sämtliche künftigen Leistungen zu verlangen. Zeitkritische Handlungen zur Fristwahrung gegenüber Behörden (Steuerfristen, MWST-Abrechnungen, Sozialversicherungsfristen) bleiben hiervon unberührt; die Haftung für Schäden aus solchen Handlungen richtet sich nach § 9.

Zusatzleistungen (Regiestunden, separate Mandate, Sonderauswertungen) werden monatlich nachträglich separat abgerechnet. Alle Preise verstehen sich exkl. MWST. Sofern Seeland Treuhand verpflichtet ist, MWST abzuführen, wird die MWST zum jeweils gültigen Schweizer Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Allfällige Auslagen (Behördengebühren, Porto, Reisekosten) werden dem Mandanten zusätzlich weiterverrechnet.

Seeland Treuhand behält sich vor, die Pauschalgebühren einmal jährlich per 1. Januar unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen anzupassen. Indexgebundene Anpassungen nach dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik gelten ohne gesonderte Ankündigung. Lehnt der Mandant eine darüber hinausgehende Preisanpassung schriftlich ab, gilt dies als Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gemäss § 7.

Einwände gegen Rechnungen sind innert 60 Tagen nach Zustellung im Rahmen des Reklamationsverfahrens schriftlich und substanziiert geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt dem Mandanten die Beweislast für die Unrichtigkeit der Rechnung. Die verspätete Geltendmachung von Einwänden befreit den Mandanten nicht von der Zahlungspflicht für den unbestrittenen Teil der Rechnung. Weitergehende Ansprüche des Mandanten, insbesondere aufgrund von Mängeln, die erst nach Ablauf dieser Frist erkennbar werden, bleiben im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen vorbehalten.


§ 6 · Vertraulichkeit und Datenschutz

Seeland Treuhand behandelt sämtliche Informationen und Unterlagen des Mandanten streng vertraulich und gibt diese nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Mandanten an Dritte weiter, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Diese Vertraulichkeitspflicht besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

Die Bearbeitung von Personendaten des Mandanten und seiner Mitarbeitenden erfolgt ausschliesslich zum Zweck der Vertragserfüllung und in Übereinstimmung mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). Seeland Treuhand kann als Auftragsbearbeiterin auftreten; auf Wunsch wird ein separater Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen. Weiteres regelt die Datenschutzerklärung unter seeland-treuhand.ch/datenschutz.html.


§ 7 · Vertragsdauer und Kündigung

Jederzeitige Kündbarkeit: Beide Parteien können das Mandat jederzeit kündigen (Art. 404 Abs. 1 OR). Um einen geordneten Übergang zu gewährleisten, wird eine Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats empfohlen, ohne dass diese Empfehlung das jederzeitige Kündigungsrecht einschränkt. Eine Mindestvertragsdauer besteht nicht.

Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail an partner@seeland-treuhand.ch oder per Einschreiben genügt). Sie wird mit Zugang bei der Gegenpartei wirksam. Das zwingende Recht zur jederzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses (Art. 404 OR) bleibt vorbehalten.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien vorbehalten. Wichtige Gründe auf Seiten von Seeland Treuhand sind insbesondere:

  • Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung
  • Wiederholte Verletzung der digitalen Mitwirkungspflicht gemäss § 3
  • Nachweis oder begründeter Verdacht auf Verwendung unserer Leistungen für illegale Zwecke
  • Schwerwiegender Vertrauensverlust

Nach Vertragsende stellt Seeland Treuhand dem Mandanten alle ihm gehörenden Unterlagen und Daten in einem gängigen digitalen Format zur Verfügung (Art. 400 OR). Die Herausgabe der Mandatsunterlagen erfolgt kostenlos. Weitergehende Übergabeleistungen — insbesondere die Einarbeitung eines Nachfolge-Treuhänders, die Erstellung von Übergabeberichten, spezielle Datenaufbereitung in mandantenseitigen Sonderformaten oder die Zusammenstellung historischer Unterlagen — werden als separater Auftrag nach dem geltenden Regiestundenansatz verrechnet.

Aufbewahrung nach Mandatsende: Seeland Treuhand bewahrt Mandantendaten und -unterlagen nach Vertragsende für einen Zeitraum von 90 Tagen kostenlos auf. Danach wird eine monatliche Aufbewahrungspauschale von CHF 25.– erhoben, sofern der Mandant die vollständige Übernahme seiner Daten noch nicht bestätigt hat. Der Mandant kann die Aufbewahrung jederzeit durch Abholung oder Übernahme seiner Unterlagen beenden. Diese Aufbewahrungspauschale berechtigt Seeland Treuhand nicht zur Zurückhaltung der Mandatsunterlagen; die Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR bleibt unberührt. Die Aufbewahrungspauschale wird separat in Rechnung gestellt.

Im Falle einer Kündigung durch den Mandanten vergütet dieser die bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen pro rata; bei Monatspauschalen gilt die zeitanteilige Berechnung. Bereits bezahlte Pauschalgebühren für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR), ist der Mandant verpflichtet, Seeland Treuhand den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, höchstens jedoch im Umfang von zwei Monatshonoraren.


§ 8 · Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Mandant stellt sicher, dass alle von ihm gelieferten Informationen, Belege und Angaben vollständig, korrekt und rechtzeitig sind. Seeland Treuhand darf auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen und ist nicht verpflichtet, deren inhaltliche Richtigkeit eigenständig zu überprüfen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Mandant trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

Änderungen mit Relevanz für das Mandat (Gesellschafterveränderungen, neue Geschäftsbereiche, Personalbestand, Adressänderungen, Kontaktwechsel, Änderungen in der Bankverbindung, behördliche Verfügungen) sind Seeland Treuhand unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche Mehraufwände, Schäden und Nachteile, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitteilungen des Mandanten entstehen, gehen vollumfänglich zulasten des Mandanten.

Der Mandant stellt sicher, dass eine Kontaktperson für die Zusammenarbeit mit Seeland Treuhand benannt ist und auf Anfragen von Seeland Treuhand innerhalb von 5 Arbeitstagen reagiert. Bei unzureichender Erreichbarkeit des Mandanten, die eine ordnungsgemässe Mandatsführung gefährdet, ist Seeland Treuhand berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung zu sistieren.


§ 9 · Haftungsbeschränkung

Haftungsobergrenze: Die Haftung von Seeland Treuhand für Schäden, die durch Fehler oder Versäumnisse in der eigenen Leistungserbringung entstehen, ist in jedem Fall auf das Anderthalbfache (150 %) des im betreffenden Mandatsjahr tatsächlich bezahlten Netto-Jahreshonorars (ohne MWST und Auslagen) begrenzt. Diese Obergrenze gilt pro Schadensereignis und kumuliert für alle Ansprüche eines Mandatsjahres.

Ausschluss bei leichter Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Seeland Treuhand vollständig ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 OR). Seeland Treuhand haftet nur für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

Keine Haftung bei Mandantenversäumnis: Seeland Treuhand übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Schäden, Bussen, Verzugszinsen, Schätzungsveranlagungen oder sonstige Nachteile, die aus der verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Einreichung von Unterlagen oder Angaben durch den Mandanten entstehen. Dies gilt insbesondere für verpasste Steuerdeklarationsfristen, verspätete MWST-Abrechnungen, Fristverletzungen gegenüber Sozialversicherungsträgern sowie behördliche Massnahmen infolge fehlender Mitwirkung.

Haftung für Hilfspersonen: Soweit Seeland Treuhand bei der Mandatsausführung Hilfspersonen (Mitarbeitende, Freelancer, Softwareanbieter) beizieht, wird die Haftung für deren leicht fahrlässige Handlungen und Unterlassungen gemäss Art. 101 Abs. 2 OR wegbedungen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Hilfsperson bleibt bestehen. Dies gilt unbeschadet einer allfälligen Haftung von Seeland Treuhand für eigenes Organisationsverschulden.

Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, Reputationsschäden und Drittschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Schadensersatzansprüche des Mandanten sind Seeland Treuhand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis des Schadens schriftlich und substanziiert anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige entfällt die Haftung, soweit die verspätete Mitteilung die Aufklärung des Sachverhalts oder die Schadensbegrenzung erschwert hat. Diese Anzeigepflicht lässt die gesetzlichen Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR) unberührt.

Seeland Treuhand hält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von CHF 1'000'000.– und verpflichtet sich, diesen Versicherungsschutz während der Mandatsdauer aufrechtzuerhalten. Einzelheiten auf Anfrage. Die Haftung von Seeland Treuhand besteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Versicherung im Einzelfall eine Leistung erbringt.


§ 10 · Arbeitsergebnisse und Urheberrecht

Berichte, Analysen, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und sonstige im Rahmen des Mandats erstellten Dokumente werden dem Mandanten zur uneingeschränkten Nutzung überlassen und nach Mandatsende herausgegeben (Art. 400 OR). Das Urheberrecht, sämtliche gewerblichen Schutzrechte und das Know-how an vorbestehenden, mandatsunabhängigen Methoden, Vorlagen, Prozessen, Tools, Checklisten und Berechnungsmodellen verbleiben ausschliesslich bei Seeland Treuhand. An mandatsspezifischen Arbeitsergebnissen erhält der Mandant das volle Nutzungsrecht.

Der Mandant darf Arbeitsergebnisse Dritten (z. B. Banken, Investoren, Behörden, Nachfolge-Treuhänder, Berater) vorlegen, soweit dies dem Mandatszweck oder der ordnungsgemässen Geschäftsführung dient. Eine Weitergabe zu Werbezwecken, die öffentliche Verbreitung oder die Vervielfältigung für mandatsfremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist nicht gestattet.

Seeland Treuhand ist berechtigt, Kopien aller Arbeitsergebnisse für Dokumentations-, Compliance-, Haftungs- und Ausbildungszwecke aufzubewahren. Diese Aufbewahrung begründet keine Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten über die Pflicht gemäss Art. 400 OR hinaus. Rein interne Arbeitspapiere (Handnotizen, Entwürfe, interne Analysen) sind von der Herausgabepflicht ausgenommen.


§ 11 · Aufrechnungsverbot und Leistungssperre

Aufrechnungsverbot: Der Mandant ist nicht berechtigt, Forderungen von Seeland Treuhand mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu verrechnen. Die Verrechnung mit unbestrittenen und fälligen Gegenforderungen bleibt vorbehalten.

Der Mandant ist gehalten, erkennbare Beanstandungen an der Leistungserbringung innert 60 Tagen nach Leistungserbringung im Rahmen des Reklamationsverfahrens schriftlich und substanziiert anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt dem Mandanten die Beweislast dafür, dass die Beanstandung berechtigt ist und rechtzeitig entdeckt wurde. Beanstandungen, die trotz zumutbarer Sorgfalt erst nach dieser Frist erkennbar werden (insbesondere bei Steuerveranlagungen, behördlichen Rückfragen), können ab dem Zeitpunkt der Entdeckung innert 60 Tagen angezeigt werden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR) bleiben unberührt. Seeland Treuhand ist berechtigt, bei ausstehenden fälligen und unbestrittenen Zahlungen die Weiterführung des Mandats von der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen (Art. 82 OR), unter Vorbehalt zeitkritischer Handlungen zur Fristwahrung gegenüber Behörden.


§ 12 · Abtretungsverbot

Pactum de non cedendo: Der Mandant darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit Seeland Treuhand nicht an Dritte abtreten (Art. 164 Abs. 1 OR). Eine verbotswidrige Abtretung ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Abtretung an Inkassounternehmen, Prozessfinanzierungsgesellschaften oder sonstige Dritte.

Seeland Treuhand ist berechtigt, eigene Honorarforderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten, soweit dies zum Zweck des Inkassos oder der konzerninternen Abtretung erforderlich ist. Der Mandant wird über eine solche Abtretung vorgängig informiert. Die berufliche Geheimhaltungspflicht wird hierdurch nicht eingeschränkt.


§ 13 · Substitution und Beizug Dritter

Seeland Treuhand ist berechtigt, zur Mandatserfüllung Hilfspersonen und Dritte (Freelancer, Spezialisten, Softwaredienstleister, andere Treuhänder) beizuziehen, soweit dies für eine fachgerechte Leistungserbringung zweckmässig oder erforderlich ist. Die Auswahl und Instruktion der Dritten obliegt dem pflichtgemässen Ermessen von Seeland Treuhand. Die Haftung für den Beizug von Dritten richtet sich nach § 9.

Für die Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an beigezogene Dritte erteilt der Mandant mit Annahme dieser AGB seine Zustimmung, soweit dies für die Leistungserbringung notwendig ist. Die Kategorien möglicher Empfänger umfassen insbesondere: Fachspezialisten (Steuerberater, Juristen), IT-Dienstleister und Softwareanbieter, Buchhaltungs- und Lohnservice-Anbieter sowie Behörden im Rahmen gesetzlicher Pflichten. Die Geheimhaltungspflicht gemäss § 6 wird vertraglich auf die beigezogenen Dritten erstreckt. Einzelheiten zur Datenbearbeitung regelt die Datenschutzerklärung (Art. 9 und Art. 19 nDSG).


§ 14 · Höhere Gewalt

Bei Ereignissen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, staatlich angeordnete Cyberangriffe auf die nationale Infrastruktur, behördliche Anordnungen, flächendeckende Stromausfälle) werden die Leistungspflichten von Seeland Treuhand für die Dauer des Hindernisses suspendiert, ohne dass dem Mandanten hieraus Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Vertragsstrafen erwachsen. Seeland Treuhand informiert den Mandanten unverzüglich über eine solche Situation und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Schadensbegrenzung. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage, kann jede Partei das Mandat mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen.

Bei Ausfällen von Cloud-Infrastruktur oder Drittdienstleistern, die trotz angemessener Vorsichtsmassnahmen (Redundanz, Backup, Sorgfalt bei der Providerauswahl) eintreten, wird die Haftung für diese Hilfspersonen im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen. Seeland Treuhand haftet in diesem Fall nur für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung des Providers; eigenes Organisationsverschulden bleibt vorbehalten. Ein solcher Ausfall gilt nicht als höhere Gewalt, berechtigt Seeland Treuhand jedoch zur angemessenen Fristverlängerung.


§ 15 · Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Schweizer Recht: Diese AGB und alle darauf basierenden Verträge unterstehen ausschliesslich dem Schweizer Recht, insbesondere den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Die Anwendung von Kollisionsnormen sowie des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den darauf basierenden Verträgen ist das Bezirksgericht Kreuzlingen (Kanton Thurgau) als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart (Art. 17 ZPO). Vorbehalten bleibt der zwingende Gerichtsstand am Wohnsitz des Mandanten, soweit dieser nach Schweizer Zivilprozessrecht nicht abdingbar ist.

Seeland Treuhand ist grundsätzlich bereit, Streitigkeiten zunächst im Wege der Mediation zu lösen. Die Kosten der Mediation werden von den Parteien je hälftig getragen. Die Wirkung eines Mediationsverfahrens auf die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR); eine allfällige Stillstandsvereinbarung bedarf der gesonderten Schriftform.


§ 16 · Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Art. 20 Abs. 2 OR). Die nichtige oder unwirksame Bestimmung fällt ersatzlos weg.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Mandatsvertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Die Unwirksamkeit oder Nichtausübung einzelner Rechte aus diesen AGB stellt keinen Verzicht auf diese oder andere Rechte dar. Seeland Treuhand behält sich alle Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an eigenen Vorlagen, Methoden und Tools vor, soweit diese nicht ausdrücklich übertragen werden.

Diese AGB sind in deutscher Sprache massgebend. Allfällige Übersetzungen dienen nur zur Information und entfalten keine Rechtswirkung.


Ermatingen, März 2026 · Version 2.2 · Seeland Treuhand